Mittwoch, 19. September 2018

Baum und Zaun

Zaun, dahinter eine Wiese mit Bäumen und Sträuchern

Was tun mit Ästen und Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüberwachsen?
  • Eine Verpflichtung, Bäume oder Sträucher nicht an der Grundgrenze zu pflanzen, gibt es im Bundesrecht nicht. Äste und Wurzeln dürfen somit auch die Grundstücksgrenze überschreiten. Doch in manchen Bundesländern und Gemeinden gibt es dazu eigene Vorschriften. Rechtsschutzversicherungen raten, sich am Gemeindeamt über etwaige Ausnahmen zu informieren. Auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können Regelungen darüber enthalten.
  • Als Nachbar darf man jedoch am eigenen Grundstück die Wurzeln eines fremden Baumes entfernen (dabei ist allerdings fachgerecht vorzugehen, die Pflanze möglichst zu schonen und auf die Standsicherheit zu achten), die Äste, die auf den eigenen Besitz ragen, abschneiden und die Früchte, die am eigenen Grund liegen, verzehren. Das Nachbargrundstück darf man jedoch nicht ohne Einwilligung betreten.
  • Anfallende Kosten für den Baumschnitt und dessen Entsorgung muss der Nachbar, in dessen Garten die Äste ragen, selbst zahlen. Die Hälfte der Kosten muss der Baumbesitzer dann übernehmen, wenn die Äste oder Wurzeln Schaden am fremden Grundstück angerichtet haben oder ein solcher unmittelbar droht. Nicht erlaubt ist es dem Nachbarn laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 4 OB 25/16d), die abgeschnittenen Äste auf das Baumgrundstück zu werfen. Wenn man Wurzeln ausreißt und in weiterer Folge die Pflanze abstirbt, hat der Baumbesitzer einen Anspruch auf Schadenersatz und etwaige Folgeschäden (OGH 4 Ob 43/11v).
  • Das Entfernen von Wurzeln ist ohne Folgeschäden am Baum in der Praxis nicht möglich. Das kann soweit gehen, dass es dem beeinträchtigten Nachbarn z. B. nicht möglich ist, eine Gartenmauer oder eine Garage an der Grundgrenze zu errichten, weil er die Wurzeln des Baumes so schädigt, dass die Standsicherheit des Baumes gefährdet ist.
  • Darum ist mit „Unterlassung" bei Erkennen einer solchen Situation zu reagieren. Problematisch ist die Situation für jene Grundeigentümer, die bisher das Eindringen der Wurzeln in ihr Grundstück geduldet haben und nun eine Baulichkeit vornehmen wollen, die Schäden an den Pflanzen zur Folge hat.
  • Bei Baulichkeiten im Wurzelbereich ist die ÖNORM 1121 anzuwenden, die die Vorgangsweise regelt. Insbesondere Folgeschäden durch Verlust der Stabilität, Entstehen von Faulstellen oder durch Pilzbefall sind zu berücksichtigen.
  • Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Besonders zu beachten ist dabei das Baumschutzgesetz in Wien, Graz, Salzburg und einigen wenigen weiteren kleineren Städten in der Steiermark und in Salzburg. Auch z.B. in Kleingartenanlagen herrschen eigene Normen.
  • In der StVO § 91 (1) ist festgehalten, dass die Behörde Grundeigentümer aufzufordern hat, eine Rückschnitt vorzunehmen, falls z.B die Bepflanzung die Verkehrssicherheit durch eingeschränkte Sicht beeinträchtigt.
  • Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer und Landwirtschaftskammer bieten eine Schlichtungsstelle für betroffene Grundeigentümer an. Der wesentliche Vorteil in der Landwirtschaftskammer ist, dass es sich um kein reines Mediationsverfahren handelt, wo die Streitparteien selbstständig eine Lösung finden sollten. Sie werden von einem gerichtlich beeideten, zertifizierten Gartenbausachverständigen beraten und betreut, um Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
siehe dazu:
https://www.trend.at/branchen/rechtsschutz/nachbarn-was-6387245
https://linzer-baumforum.at/wp-content/uploads/2012/08/1208-Nachbar.Recht_.Baum_.pdf
https://www.viking.at/nachbarschaftsstreit-an-der-grundstuecksgrenze.aspx#

Wichtiger Hinweis:
Die hier dargestellten Informationen beruhen auf österreichischem Recht und einer sorgfältigen Recherche, sind aber ohne Gewähr und kein Ersatz für eine fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.

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