Mittwoch, 24. Januar 2018

Zur Hundehaltung

Der Biedermannsdorfer Umweltgemeinderat Karl Wagner mit seinem Hund
Umweltgemeinderat Karl Wagner mit seinem Hund
Am 19. Jänner hat sich eine Bewohnerin Biedermannsdorf in der Facebook-Gruppe „Mein Biedermannsdorf“  über die Verschmutzung von Wegen und Wiesen durch Hundekot und die gedanken- und rücksichtslose Vorgangsweise mancher Hundehalter beklagt. Daraus hat sich eine umfangreiche Diskussion entwickelt, in der auch einige Vorschläge zur Verbesserung der Situation eingebracht wurden.

Aus diesem Anlassfall soll hier auf die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zur Hundehaltung in Niederösterreich hingewiesen und daraus die wichtigsten Passagen auszuzgsweise zitiert werden.

Ab dem 1.Juli 2008 schreibt das österreichische Tierschutzgesetz die verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von im Bundesgebiet gehaltenen Hunden mit einem zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip vor. Hundehalter, die ihre Tiere nicht chippen lassen, müssen mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3.700 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro rechnen. Mehr dazu hier

Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential, das sind unter anderem definierte Rassen, ist gem. NÖ Hundehaltegesetz  der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde kann das Halten solcher Hunde unter bestimmten Voraussetzungen untersagen.

Das Halten von mehr als zwei Hunden in einem Haushalt ist lt. NÖ Hundehaltegesetz verboten, allerdings gibt es definierte Ausnahmen.

In §8,Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.

Das NÖ Hundehaltegesetzes regelt auch die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung. Die Überwachung kann durch Organe der öffentlichen Aufsicht, und zwar Gemeindewacheorgane und Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden, erfolgen. Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Dem Aufsichtsorgan ist unmittelbar nach der Angelobung vom Bürgermeister das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

Die im § 8 Abs. 3 und 4 NÖ Hundehaltegesetz vorgeschriebene Leinen- oder Maulkorbpflicht trifft dann zu, wenn der Hund (unabhängig vom Alter) an öffentlichen Orten im Ortsbereich geführt wird. Gemäß diesen Bestimmungen müssen Hunde an diesen Orten an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind an der Leine und MIT Maulkorb zu führen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Leinen- und Maulkorbpflicht kann auch die Bundespolizei einschreiten.

Wer gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bzw. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes verstößt, begeht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 9 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 10 eine Verwaltungsübertretung.

Guntramsdorf hat vor etwas über einem Jahr ein Pilotprojekt “Dogwatcher” gestartet, um Problembereiche der Hundehaltung zu erheben und das Gespräch mit den Besitzern der dort gemeldeten Hunde zu suchen.

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